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# § 26 SVWO 1997 — Auslegung der Vorschlagslisten

Wahlordnung für die Sozialversicherung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.02.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus.

(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen.

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Zitiervorschlag: § 26 SVWO 1997

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/26?asof=2019-06-10

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