Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 23 Zulassung der Vorschlagslisten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154; 2022 I 105, 1539)
BGBl. 2021 I S. 154
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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