Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 92 Länderübergreifende Verlegungen
Stand: 26.08.2026
Untergebrachte können in ein anderes Land verlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 vorliegen und das für Justiz zuständige Ministerium sowie die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes zustimmen.