Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 93 Mitverantwortung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/93#abs-1 (1) Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, eine Vertretung zu wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Einrichtung nach für eine Mitwirkung eignen, der Leitung der Einrichtung Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/93#abs-2 (2) Wird die Sicherungsverwahrung in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, gilt Absatz 1 auch für die Teilnahme an der dort bestehenden Gefangenenmitverantwortung.
Hausordnung
Die Leitung der Einrichtung erlässt nach Anhörung der Vertretung der Untergebrachten eine Hausordnung. Diese informiert namentlich über die Rechte und Pflichten der Untergebrachten und enthält Erläuterungen zur Organisation des Besuchs, zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen.