Untergebrachte können in ein anderes Land verlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 vorliegen und das für Justiz zuständige Ministerium sowie die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes zustimmen.
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Untergebrachte können in ein anderes Land verlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 vorliegen und das für Justiz zuständige Ministerium sowie die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes zustimmen.