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§ 92 SVVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Länderübergreifende Verlegungen

Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Untergebrachte können in ein anderes Land verlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 vorliegen und das für Justiz zuständige Ministerium sowie die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes zustimmen.