Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 91 Konferenzen
Stand: 26.08.2026
Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Leitung der Einrichtung Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.