Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 28 Gliederung der Haushaltsrechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/28#abs-1 (1) In der Haushaltsrechnung sind Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des von den Versicherungsträgern jeweils angewandten Kontenrahmens den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen. § 5 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/28#abs-2 (2) Mehr- und Minderausgaben sowie Mindereinnahmen sind, soweit erforderlich, zu erläutern.