Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 27 Jahresrechnung
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 2/19 RKrankenversicherung - Jahresrechnung - Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für künftige Zeiträume - Buchung nur aufgrund einer besonders geregelten Rechtfertigung - Buchung für Verpflichtungen aus Umlagen für Haftungsfälle für geschlossene KrankenkassenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/27#abs-1 (1) Die Jahresrechnung umfaßt die Haushaltsrechnung (§ 28) und die Vermögensrechnung (§ 29).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/27#abs-2 (2) Eigenbetriebe, die gemäß § 26a nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 264 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch auf.