Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 5 Bruttoveranschlagung, Vollständigkeit
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 03.03.2009 – B 1 A 1/08 RZitiert von 7
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/5#abs-1 (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht, soweit Ausnahmen in den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen angeordnet sind. In den Fällen des Satzes 2 ist, soweit erforderlich, die Berechnung des veranschlagten Betrags in die Erläuterungen des Haushaltsplans aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/5#abs-2 (2) Als Einnahmen und Ausgaben gelten auch
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/5#abs-2a (2a) Die Unfallversicherungsträger müssen, sofern sie keinen Investitionshaushalt erstellen, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 2 in einem Soll-Anlagenspiegel veranschlagen. Über die in Absatz 2 genannten Positionen hinaus soll der Soll-Anlagenspiegel Erläuterungen zu den geplanten Investitionen oder deren Veränderungen enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/5#abs-3 (3) (weggefallen)