Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 55 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 29.01.2003 – 1 A 121/01Zitiert von 1
- VG Schleswig, 13.03.2014 – 12 A 194/12
- OVG NRW, 13.02.2018 – 1 A 2517/16Verfassungsmäßigkeit der Aussparung von Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG aus § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 157
- VG Köln, 22.06.2016 – 23 K 3098/14Zitiert von 4
- OVG Sachsen, 21.01.2020 – 2 A 338/19
- VG Karlsruhe, 29.03.2019 – 12 K 1164/17
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 26.04.2022 – B 5 K 20.1211
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2021 – OVG 10 B 5/21Zitiert von 1
- BVerwG, 07.10.2020 – 2 C 7/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden. § 10 gilt entsprechend.