Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 55 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen25 Entscheidungen

Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden. § 10 gilt entsprechend.

§ 54 § 56