Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 23 Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/23#abs-1 (1) Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/23#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/23#abs-3 (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 22.02.2022 – 1 A 1628/19Zitiert von 2
- VG Freiburg, 14.02.2024 – 6 K 1535/23Anerkennung einer während eines früheren Beamtenverhältnisses absolvierten Hochschulausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.