Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 23 Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.11.2017 – 1 A 41/16Zitiert von 3
- OVG NRW, 22.02.2022 – 1 A 1628/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.09.2004 – 1 A 1255/03Zitiert von 1
- VG Köln, 18.11.2015 – 23 K 4797/14
- VG Köln, 27.01.2003 – 27 K 4269/00
- VG Trier, 27.11.2017 – 6 K 2267/17.TR
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 14.02.2024 – 6 K 1535/23Anerkennung einer während eines früheren Beamtenverhältnisses absolvierten Hochschulausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 – OVG 4 B 4.19Zitiert von 1
- OVG Saarland, 03.03.2021 – 1 A 106/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/23#abs-1 (1) Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/23#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/23#abs-3 (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.