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§ 44 SVG 2025 — Ausschluss

Soldatenversorgungsgesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.

(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.