Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025

Bund2 Entscheidungen

Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.

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