Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 37 SVG →
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