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§ 37 SVG — Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Soldatenversorgungsgesetz

Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.01.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.