Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.01.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.