Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 17 Ausgleichsbezüge
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- VG Koblenz, 01.09.2021 – 2 K 980/20.KO
- VG Köln, 28.09.2016 – 23 K 2780/15
- VGH Bayern, 21.03.2019 – 14 B 17.1572Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 01.06.2023 – 13 LA 55/22
- OVG NRW, 11.10.2023 – 1 A 524/21
- BVerwG, 02.12.2019 – 2 B 21/19Erhöhung des Ruhegehaltssatzes eines Berufssoldaten gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SVG aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen AltersgrenzeZitiert von 36
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.07.2021 – 1 A 4819/18Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 – OVG 4 B 4.19Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.10.2018 – 13 K 14528/17
14 Entscheidungen zu § 17 SVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/17#abs-1 (1) Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit endet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/17#abs-2 (2) Stirbt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 16 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie der oder dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.