Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.
Änderungsverlauf
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09.08.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 9. August 2022 (BGBl. I 1381)
BGBl. 2022 I S. 1381
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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