Gesetze / SUP-RL

SUP-RL

Art 4 Allgemeine Verpflichtungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUP-RL/4#abs-1 (1) Die Umweltprüfung nach Artikel 3 wird während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUP-RL/4#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten übernehmen die Anforderungen dieser Richtlinie entweder in bestehende Verfahren zur Annahme von Plänen und Programmen oder in neue Verfahren, die festgelegt werden, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUP-RL/4#abs-3 (3) Gehören Pläne und Programme zu einer Plan- oder Programmhierarchie, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen die Tatsache, dass die Prüfung gemäß der vorliegenden Richtlinie auf verschiedenen Stufen dieser Hierarchie durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten wenden, unter anderem zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen, Artikel 5 Absätze 2 und 3 an.

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