Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz

SUG

§ 52 Widerspruchsverfahren

Bund

Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Widerspruchsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen.

§ 43