Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 52 Widerspruchsverfahren
Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Widerspruchsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen.
Änderungsverlauf
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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