Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz

SUG

§ 43 Zuständigkeit der Seeämter

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und Rostock.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.

§ 42