Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 42 Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 2
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- OVG Saarland, 26.06.2009 – 3 A 154/08Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2007 – 1 K 90/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschafts- oder unionsrechtlich in Kraft getretenen seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen zu ändern.