Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 41 Öffentliches Untersuchungsinteresse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Berechtigung zu entziehen oder die Ausübung der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis oder einer Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu beschränken ist, so führt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unverzüglich eine Prüfung des Untersuchungsinteresses durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere anzunehmen, wenn nach den in Buchstaben D oder E der Anlage enthaltenen internationalen Untersuchungsregelungen der Sachverhalt überprüft werden muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/41?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bieten die Ermittlungen der Behörde genügenden Anlass zu der Annahme, dass eine Maßnahme nach Absatz 1 mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so beantragt sie unverzüglich bei dem zuständigen Seeamt, den Fall nach diesem Abschnitt in Bezug auf den von dem Verdacht betroffenen Berechtigten (Beteiligter) zu untersuchen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/41?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufsausübung für die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt, so berichtet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über alle ihr bekannten Anhaltspunkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, von dem sie angewiesen werden kann, einen Antrag nach Absatz 3 zu stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/41?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung oder Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 552 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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