Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 41 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 01.01.2025
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 41 SUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 26.06.2009 – 3 A 154/08Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2007 – 1 K 90/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 552 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.