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# § 1 STzV — Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung

Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

- 1. Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,

- 2. Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und

- 3. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn

- 1. mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder

- 2. ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger

tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: § 1 STzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/STzV/1

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