(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 3 der Fächer Englisch, Physik, Biologie, Geographie, Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll. Sie kann fachpraktische Teile enthalten.
(3) Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Absatz 4 entsprechend.