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§ 96 SOOSA (Sachsen) — Prüfungsgegenstände

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 3 der Fächer Englisch, Physik, Biologie, Geographie, Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll. Sie kann fachpraktische Teile enthalten.

(3) Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Absatz 4 entsprechend.