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§ 90 SOOSA (Sachsen) — Prüfungsgegenstände

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. Die schriftliche Prüfung in Englisch enthält keinen praktischen Teil.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 2 der Fächer Physik, Biologie, Geographie, Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll. Sie kann fachpraktische Teile enthalten.

(3) Für die Prüfung in Englisch gilt § 36 Absatz 2 entsprechend. Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Absatz 4 entsprechend.