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SOOSA

§ 9 Schulwechsel vom Gymnasium an die Oberschule

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/9#abs-1 (1) Der Wechsel eines Schülers des Gymnasiums ist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 5 bis 9 möglich. Er ist auch zu Beginn des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich, es sei denn, dem Schüler ist eine freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 10 des Gymnasiums gemäß § 34 Absatz 7 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung genehmigt worden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Wechsel nach Kenntnis der Schullaufbahnempfehlung des Gymnasiums gemäß § 12 Absatz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist durch die Eltern beim Schulleiter der Oberschule zu stellen, der über die Aufnahme und deren Zeitpunkt entscheidet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/9#abs-2 (2) Ein Schüler des Gymnasiums wechselt nach Abschluss des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe der Oberschule, sofern er am Gymnasium versetzt worden ist. Eine Aufnahme in die nächsthöhere Klassenstufe kann ebenfalls erfolgen, wenn der Schüler unter Zugrundelegung der in der Oberschule versetzungsrelevanten Fächer gemäß § 28 versetzt werden könnte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/9#abs-3 (3) Über Ausnahmen gemäß § 28 Absatz 4 entscheidet der Schulleiter der Oberschule.

§ 8 § 10