Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 12 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/12#abs-1 (1) Liegen bei einem Schüler Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet der Klassenlehrer den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/12#abs-2 (2) Der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes.

§ 11 § 13