Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 80 Nichtversetzung, freiwillige Wiederholung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/80#abs-1 (1) Schüler, die nach einer Klassenstufe oder aus dem Vorkurs nicht versetzt werden, können diese einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/80#abs-2 (2) Die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges kann freiwillig wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.