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§ 80 SOOSA (Sachsen) — Nichtversetzung, freiwillige Wiederholung

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schüler, die nach einer Klassenstufe oder aus dem Vorkurs nicht versetzt werden, können diese einmal wiederholen.

(2) Die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges kann freiwillig wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.