(1) Schüler, die nach einer Klassenstufe oder aus dem Vorkurs nicht versetzt werden, können diese einmal wiederholen.
(2) Die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges kann freiwillig wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.