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# § 8 SOOSA (Sachsen) — Schulwechsel an eine andere Oberschule oder an eine Gemeinschaftsschule

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Oberschule wechseln. Ab der Klassenstufe 7 ist der Wechsel nur in denselben Bildungsgang möglich. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Benehmen mit der abgebenden Schule. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn Schüler von einer Oberschule an eine Gemeinschaftsschule wechseln. Dabei erfolgt ab der Klassenstufe 7 ein Wechsel in der Regel in das dem bisherigen Bildungsgang entsprechende Anforderungsniveau.

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Zitiervorschlag: § 8 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/8

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