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SOOSA

§ 7 Bildungsberatung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/7#abs-1 (1) Die Oberschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an. Grundlage dafür ist das Schulprogramm der Schule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/7#abs-2 (2) Bildungsberatung erfolgt zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten des Schülers. Anlassbezogen wird zu Fragen der Schullaufbahn, dem voraussichtlich zu besuchenden Bildungsgang, der beruflichen Orientierung und zu den Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Fähigkeiten und Neigungen des Einzelnen beraten. Dazu können der Beratungslehrer oder der Betreuungslehrer und weitere Lehrer hinzugezogen werden. Die im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung stattfindende Beratung hat das Ziel, langfristig eine berufliche Orientierung auszuprägen. Die Berufs- und Studienorientierung dient insbesondere der individuellen Vorbereitung jedes Schülers auf den späteren Eintritt in die Berufs- und Arbeitswelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/7#abs-3 (3) Für Schüler der Klassenstufen 5 und 6, die im nachfolgenden Schuljahr an ein Gymnasium wechseln wollen und die bereits in der Halbjahresinformation die Voraussetzungen erfüllen, die in § 6 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt und dokumentiert. Die Beratung führen der Klassenlehrer und gegebenenfalls ein Fachlehrer mit den Eltern in einem Gespräch durch. Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Oberschule zusätzlich ein Gespräch mit Vertretern des Gymnasiums.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/7#abs-4 (4) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/7#abs-5 (5) Bei inklusiv unterrichteten Schülern wird das Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs in entsprechender Anwendung des § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen regelmäßig überprüft.

§ 6 § 8