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SOOSA

§ 78 Halbjahresinformationen, Zeugnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/78#abs-1 (1) § 27 Absatz 1, 2, 8, 10 und 11 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/78#abs-2 (2) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Schüler und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, an die Eltern, die über den von den Schülern nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Leistungsstand informieren. Sie werden am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern, wobei auch Notentendenzen ausgewiesen werden können. Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Halbjahresinformationen ausgegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/78#abs-3 (3) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Leistungsstand dokumentieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Abendoberschule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen. Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Jahreszeugnisse ausgegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/78#abs-4 (4) Halbjahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern in Abschlussklassen nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Leistungsstand dokumentieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/78#abs-5 (5) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Abendoberschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsganges verlassen. Verlässt ein Schüler nach Versetzung in die Klassenstufe 10 die Abendoberschule und hat er an der Abschlussprüfung erfolgreich teilgenommen, bescheinigt das Abgangszeugnis den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.

§ 77 § 79