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# § 79 SOOSA (Sachsen) — Versetzungsbestimmungen

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versetzt wird, wer in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1. In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.

2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) § 28 Absatz 3, 4 und 6 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 79 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/79

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