Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 76 Bewertung von Leistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/76#abs-1 (1) § 23 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 26 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/76#abs-2 (2) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/76#abs-3 (3) Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann er an dem vom Fachlehrer bestimmten Nachtermin teilnehmen. Spätestens bis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres finden Nachtermine statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/76#abs-4 (4) Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen wird zur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichtsfach eine zusätzliche Leistungsprüfung angesetzt, wenn die Beurteilung auf andere Weise nicht getroffen werden kann. Die Entscheidung trifft der jeweilige Fachlehrer.