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SOOSA

§ 75 Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/75#abs-1 (1) Die auf den jeweiligen Abschluss bezogenen Lehrpläne und Stundentafeln der Klassenstufen 9 und 10 der Oberschule bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen. Der Schulleiter bestimmt, welcher Lehrplan der Oberschule im Vorkurs als Grundlage der Leistungsbewertung angewendet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/75#abs-2 (2) § 22 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.

§ 74 § 76