Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 75 Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/75#abs-1 (1) Die auf den jeweiligen Abschluss bezogenen Lehrpläne und Stundentafeln der Klassenstufen 9 und 10 der Oberschule bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen. Der Schulleiter bestimmt, welcher Lehrplan der Oberschule im Vorkurs als Grundlage der Leistungsbewertung angewendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/75#abs-2 (2) § 22 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.