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SOOSA§ 23 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/23#abs-1 (1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Leistungsanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/23#abs-2 (2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Notentendenzen werden durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „-“ ausgedrückt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/23#abs-3 (3) Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/23#abs-4 (4) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe sowie von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/23#abs-5 (5) Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis nicht erbracht und bleibt diese nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung, kann Gelegenheit zur Nachholung gegeben werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/23#abs-6 (6) Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ erteilt, teilt der Lehrer dies bei Klassenarbeiten den Eltern mit einer kurzen Begründung mit. Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/23#abs-7 (7) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers benotet.
1. Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung.
2. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben.
3. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung am Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft.
4. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/23#abs-8 (8) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:
1. „sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;
2. „gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist;
3. „befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;
4. „ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist;
5. „mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.
Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers zu berücksichtigen. Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. Sie müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/23#abs-9 (9) Die Leistungen von inklusiv unterrichteten Schülern mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden abweichend von den Absätzen 1 bis 8 nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers, seinen sonderpädagogischen Förderbedarf, den Grad der Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung. Aufgrund der Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/23#abs-10 (10) Bei inklusiv unterrichteten Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung richtet sich die Leistungsbewertung abweichend von den Absätzen 1 bis 8 ausschließlich am individuellen Lernfortschritt aus. Eine Benotung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung erfolgt nicht.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/23#abs-11 (11) Bei inklusiv unterrichteten Schülern mit anderen Förderschwerpunkten als geistige Entwicklung und Lernen richtet sich die Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung nach den Vorschriften dieser Verordnung. § 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen gilt entsprechend.