Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 26 Täuschungen
Stand: 26.08.2026
Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht, soll der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note „ungenügend“ erteilen. Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.