(1) Die auf den jeweiligen Abschluss bezogenen Lehrpläne und Stundentafeln der Klassenstufen 9 und 10 der Oberschule bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen. Der Schulleiter bestimmt, welcher Lehrplan der Oberschule im Vorkurs als Grundlage der Leistungsbewertung angewendet wird.
(2) § 22 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.