nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 75 SOOSA (Sachsen) — Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die auf den jeweiligen Abschluss bezogenen Lehrpläne und Stundentafeln der Klassenstufen 9 und 10 der Oberschule bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen. Der Schulleiter bestimmt, welcher Lehrplan der Oberschule im Vorkurs als Grundlage der Leistungsbewertung angewendet wird.

(2) § 22 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.