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SOOSA

§ 62 Versetzung und Erwerb von Abschlüssen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/62#abs-1 (1) Abweichend von § 28 Absatz 1 bis 3 werden in die nächsthöhere Klassenstufe diejenigen Schüler versetzt, die in den Fächern oder Bewertungsbereichen

1. Deutsch,

2. Englisch,

3. Mathematik,

4. Produktive Tätigkeit in der Praxis,

5. Erschließung der Praxis für Produktives Lernen,

6. Selbständige Produktive Aufgabe,

7. Dokumentation des Lernens in der Praxis,

8. Kommunikation und Präsentation,

9. Mensch und Kultur, Gesellschaft und Wirtschaft, Natur und Technik sowie

10. im Wahlpflichtfach

die Note „ausreichend“ erzielt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/62#abs-2 (2) In die nächsthöhere Klassenstufe werden auch diejenigen Schüler versetzt, die nicht ausreichende Leistungen wie folgt ausgleichen können:

1. In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und im Bewertungsbereich Produktive Tätigkeit in der Praxis kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer oder dem vorgenannten Bewertungsbereich ausgeglichen werden.

2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern und Bewertungsbereichen kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach oder Bewertungsbereich ausgeglichen werden.

Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern oder Bewertungsbereichen zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/62#abs-3 (3) Abweichend von § 51 erwirbt ein Schüler der Klassenstufe 9 einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss, wenn er an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und die Voraussetzungen für eine Versetzung nach den Vorgaben in den Absätzen 1 und 2 erfüllt. Die Endnote eines Prüfungsfaches wird zu drei Vierteln aus der Jahresnote und zu einem Viertel aus der Prüfungsnote gebildet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/62#abs-4 (4) Der Schüler, der die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis, das den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses ausweist. Schüler, die an der Prüfung entsprechend den Prüfungsgegenständen gemäß § 90 teilgenommen haben und deren Prüfungsleistungen die Voraussetzungen gemäß § 93 erfüllen, erhalten zusätzlich ein Abschlusszeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde. Ein Schüler, der die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.

§ 61 § 63