Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 51 Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, Zeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/51#abs-1 (1) Den Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 und 3 ausgeglichen werden können. Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/51#abs-2 (2) Den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer der Klassenstufe 9, wenn er die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt und wenn
1. der Durchschnitt aller Endnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ erreicht wurde sowie
2. in allen Prüfungen mindestens die Prüfungsnote „ausreichend“ erreicht wurde.
Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 ist auch erfüllt, wenn in einem Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung abgelegt wird und die Durchschnittsnote aus der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/51#abs-3 (3) Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/51#abs-4 (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Abschlussprüfung mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/51#abs-5 (5) Schüler, die nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss nicht erwerben, erhalten einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss, sofern sie die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 dann erfüllen, wenn für die Berechnung der Endnoten die Prüfungsnoten nicht berücksichtigt werden.