Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 93 Bestehen der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/93#abs-1 (1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind und der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 3,0 beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/93#abs-2 (2) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.