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# § 58 SOOSA (Sachsen) — Allgemeines

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Produktives Lernen ist ein besonderer zweijähriger Bildungsweg in den Klassenstufen 8 und 9 des Hauptschulbildungsganges für Schüler, die einer besonderen Förderung bedürfen, um einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss zu erwerben. Das Produktive Lernen verbindet Tätigkeiten an selbst gewählten Praxisplätzen mit dem fachbezogenen, fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernen in der Schule in den drei Bildungsteilen Lernen in der Praxis, Lernen in der Kommunikationsgruppe und Fachbezogenes Lernen.

(2) Für das Produktive Lernen finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt wird.

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Zitiervorschlag: § 58 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/58

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