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SOOSA

§ 48 Mündliche Prüfungen und zusätzliche mündliche Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/48#abs-1 (1) Die mündlichen Prüfungen umfassen zwei weitere, schriftlich nicht geprüfte Fächer. Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung der Fächer die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. § 37 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/48#abs-2 (2) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in bis zu 2 Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. § 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5 sowie § 42 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 47 § 49