(1) Die mündlichen Prüfungen umfassen zwei weitere, schriftlich nicht geprüfte Fächer. Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung der Fächer die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. § 37 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in bis zu 2 Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. § 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. § 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5 sowie § 42 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.