Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 45 Zeugnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/45#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses. Die Noten des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 9 in Fächern, die in der Klassenstufe 10 nicht mehr unterrichtet wurden, sind auf dem Abschlusszeugnis nachrichtlich einzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/45#abs-2 (2) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und diese nicht mehr wiederholen können oder wollen, erhalten ein Abgangszeugnis über ihre Leistungen in der Klassenstufe 10.

§ 44 § 46