Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 44 Täuschungshandlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/44#abs-1 (1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/44#abs-2 (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/44#abs-3 (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, kann der Prüfungsteilnehmer in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ansonsten die Prüfungsleistung in diesem Fach mit „ungenügend“ bewertet werden. Bei einem Ausschluss gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft bei schriftlichen Prüfungen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und bei mündlichen Prüfungen der Vorsitzende des Fachausschusses.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/44#abs-4 (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung aufheben und entweder ein Zeugnis mit schlechteren Noten erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/44#abs-5 (5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, gilt Absatz 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/44#abs-6 (6) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen belehrt.

§ 43 § 45