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# § 45 SOOSA (Sachsen) — Zeugnis

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses. Die Noten des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 9 in Fächern, die in der Klassenstufe 10 nicht mehr unterrichtet wurden, sind auf dem Abschlusszeugnis nachrichtlich einzutragen.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und diese nicht mehr wiederholen können oder wollen, erhalten ein Abgangszeugnis über ihre Leistungen in der Klassenstufe 10.

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Zitiervorschlag: § 45 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/45

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