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SOOSA

§ 41 Nichtteilnahme, Nachprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/41#abs-1 (1) Nimmt ein Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teil, wird die Prüfungsleistung in diesem Fach mit „ungenügend“ bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/41#abs-2 (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ein ärztliches Attest kann als Nachweis verlangt werden. Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dieser Grund nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/41#abs-3 (3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt und vom Prüfungsteilnehmer unverzüglich mitgeteilt wird, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Darüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsteilnehmer kann die nicht abgelegten Prüfungsteile an einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Termin nachholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/41#abs-4 (4) Die Prüfungsaufgaben für schriftliche Nachprüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt. Die Prüfungsaufgaben für mündliche Nachprüfungen werden von einem Fachlehrer erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/41#abs-5 (5) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen belehrt.

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