Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 25 Hausaufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/25#abs-1 (1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen. Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/25#abs-2 (2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/25#abs-3 (3) Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten.

§ 24a § 26